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Rechtsgebiete Gutachten
Es gibt sehr verschiedene Rechtsgebiete, in denen ärztliche Gutachten zur Beantwortung verschiedener Fragestellungen und damit zur Entscheidungsfindung erforderlich sind. Voraussetzung zur Anfertigung ärztlicher Gutachten sind somit Kenntnisse in den verschiedenen Rechtsgebieten, da die Beurteilung dieser Fragen unterschiedlichen Beweisregeln sowie Kausalitätsregeln unterliegen.
Damit verbunden sind unterschiedliche Fachbegriffe bei Funktionsbeeinträchtigungen wie Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), Grad der Behinderung (GdB), Gliedertaxe, Schmerzensgeld, Schadensersatz und Ähnliches, welche nicht durcheinander geworfen werden dürfen.
Eine besondere Bedeutung im Zivil- und teilweise auch im Strafrecht haben Arzthaftungsfragen (Behandlungsfehler). Das Problem ist hier, dass oftmals Erwartungshaltungen bzw. ein schlechter Ausgang einer Therapie oder Operation mit einer fehlerhaften Handlungsweise des Arztes verknüpft werden. Ein solcher Ansatz ist nicht korrekt, aber oftmals ist es schwer, schicksalhafte Komplikationen von tatsächlichen Behandlungsfehlern zu trennen. Umso wichtiger ist in solchen Situationen ein erfahrener, unabhängiger und kompetenter Gutachter.
§
Zivilrecht
Gerichte
Landesärztekammern
Medizinischer Dienst der Krankenkassen
Private Unfallversicherungen
Haftpflichtversicherungen
Private Krankenversicherungen
Berufsunfähigkeitsversicherungen
Privatpersonen
u.a.
§
Sozialrecht
Privatpersonen
Gesetzliche Krankenversicherungen
Gesetzliche Rentenversicherung
Gesetzliche Unfallversicherungen
Sozialgerichte
u.a.
§
Verwaltungsrecht
Behörden
Institutionen
Verwaltungsgerichte
u.a.
§
Strafrecht
Gerichte
Anwälte / Mandanten
Behörden
Institutionen
u.a.
Zivilrecht
Im Zivilrecht gilt die Adäquanztheorie. Sie besagt, dass eine „conditio sine qua non“ (notwendige Bedingung) zusätzlich „adäquat“ kausal geworden sein muss, d.h. nach allgemeiner Lebenserfahrung generell und nicht nur unter besonders eigenartigen Umständen geeignet war, die eingetretene Schadensfolge herbeizuführen.
Sozialrecht
Im Sozialrecht (Gesetzliche Unfallversicherung, soziales Entschädigungsrecht) und Teilen des Verwaltungsrechts (z.B. bei der Entschädigung von Dienstunfallfolgen) gilt die „Lehre von der wesentlichen Bedingung“. Sie erfordert eine Bewertung aller Ursachen, die am Eintritt einer Schädigung mitgewirkt haben. Der Gutachter muss also neben dem Schädigungsereignis (z.B. Unfall) konkurrierende Kausalitäten (z.B. Vorerkrankungen) berücksichtigen und in ihrer Bedeutung für den Schadenseintritt qualitativ bewerten.
Gesetzliche Unfallversicherung
Anders als im sozialen Entschädigungsrecht kommt es im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung in Fällen konkurrierender Kausalität nicht darauf an, ob die versicherten bzw. entschädigungspflichtigen Ursachen im Vergleich zu den übrigen Bedingungen „gleichwertig“ oder doch wenigstens „annähernd gleichwertig“ zum Schaden beigetragen haben.
Strafrecht
Im Strafrecht gilt die Äquivalenz- / Bedingungstheorie. Sie besagt, dass jede, aber auch nur diejenige Bedingung als Ursache im Rechtssinn gilt, die für den konkreten Erfolg – so, zu diesem Zeitpunkt und in diesem Ausmaß - nicht hinweggedacht werden kann bzw. ohne die der konkrete Erfolg entfallen wäre („Conditio-sine-qua-non-Formel“). Alle Bedingungen sind
ungeachtet ihres Gewichts für den Erfolgseintritt gleichwertig/äquivalent.
Arzthaftungsschäden / Behandlungsfehler
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt ist. Medizinischer Standard ist, was dem gesicherten Stand der Wissenschaft auf dem jeweiligen medizinischen Fachgebiet entspricht. Fehler können in den unterschiedlichsten Bereichen der medizinischen Versorgung auftreten, so zum Beispiel bei der Aufklärung vor einer Behandlung, im Rahmen der Befunderhebung und Diagnosestellung und auch bei operativen Eingriffen oder der Auswahl von Medikamenten.