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Ablauf & Autraggeber der medizinischen Gutachen

Bei sämtlichen juristischen Entscheidungen zu medizinischen Fragestellungen besteht grundsätzlich die Notwendigkeit, eine Beurteilung auf die ärztliche Einschätzung zum Sachverhalt zu stützen. Der Gutachter bringt dabei seine fachliche Expertise ein. Erst im Anschluss kann die Entscheidung einer juristischen Bewertung zugeführt werden. In Abhängigkeit der Fragestellungen und inhaltlichen Anforderungen gibt es sehr unterschiedliche Arten von Gutachten.

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Grundsätzlich unterscheidet man reine Gutachten nach Aktenlage, bei denen der Sachverhalt nur anhand der Unterlagen beurteilt wird, von den Gutachten, bei denen der Betroffene einbestellt, befragt und klinisch untersucht wird.

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Bei Gutachten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens (z.B. Behandlungsfehlerprozesse) werden die Fragestellungen vom Gericht in Form eines Beweisbeschlusses formuliert. Danach wird ein für das Verfahren geeigneter Gutachter gesucht und festgelegt. Dies geschieht entweder durch das Gericht selbst oder mit Hilfe der Ärztekammern. 

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Wenn es im Gutachten um eine Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes, oder auch möglicher Folgen eines Unfalles oder einer Schädigung geht, ist in der Regel immer eine sehr differenzierte klinische Untersuchung, oftmals auch durch mehrere Fachgebiete, erforderlich. Der Gutachter koordiniert in derartigen Fällen den Ablauf und führt am Ende die verschiedenen Bewertungen in einem Gutachten zusammen.

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Medizinische Gutachten und Beratung - Gutachtenablauf - So funktionierts

Gutachtenablauf - So funktioniert´s

  1. Prüfung der Zuständigkeit und Kompetenz durch den Gutachter

  2. Kontrolle der erforderlichen Unterlagen, einschließlich des Bildmaterials (Röntgen, CT, MRT)

  3. Rückinformation an den Auftraggeber / Übernahme des Gutachtenauftrages und Festlegung des Bearbeitungszeitraumes (in der Regel 3 Monate)

  4. Erstellung des Gutachtens nach Aktenlage bzw. bei Bedarf mit Untersuchung des betroffenen Patienten

  5. Anforderung von Zusatzuntersuchungen nach Bedarf mit Rückinformation an den Auftraggeber

  6. Gesamtbewertung aller offenen Fragestellungen des Gutachtenauftrages und zur Verfügungstellung des Gutachtens an den Auftraggeber einschließlich der Rücksendung aller genutzten Unterlagen

Wer sind die Autraggeber?

Entsprechend der Breite der Rechtsgebiete stammen die Gutachtenaufträge nahezu aus allen Bereichen. Beispielhaft genannt seien das Zivilrecht, Sozialrecht,  Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht.

Hieraus resultieren die Auftraggeber.

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Es sind beispielsweise Versicherungsgesellschaften der einzelnen Bereiche einer privaten Versicherung (Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht-, private Unfallversicherung) einschließlich der damit involvierten Gerichtsbarkeit (Amts-, Land-, Oberlandesgericht).


Im Bereich des Arzthaftungsrechts übernehmen Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen die Erteilung von Gutachtenaufträgen. 


Im Sozialrecht sind gesetzlichen Krankenkassen, die gesetzliche Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften und Unfallkassen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einschließlich der damit befassten Gerichtsbarkeit (Sozial- und Landessozialgerichte) die Hauptauftraggeber.


Auch Betroffene selbst (Geschädigte, Versicherte, Beschuldigte oder anderweitig Beteiligte) können in allen Rechtsgebieten ein Gutachten in Auftrag geben.

Vergütung des Gutachters

Die Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), Novellierung 2021, das für medizinische Gutachten drei Honorargruppen benennt.
Maßstäbe für die Entschädigung sind:
Die erforderliche Zeit
Der Stundensatz (§ 9 JVEG)
Die Pauschalsätze für besondere Verrichtungen


Bei Gutachten in der gesetzlichen Unfallversicherung ist das Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger mit einem Gebührenverzeichnis (UV-GOÄ) maßgebend. In der Rentenversicherung existieren derzeit nur einseitige Empfehlungen der Rentenversicherungsträger ohne Verbindlichkeitsanspruch.
Die Vergütung in der privaten Unfall- und Haftpflichtversicherung richtet sich nach der GOÄ.

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